Account/Vereinstechnik
II. Vereinstechnik i. S. d. Nutzungsbestimmung ist die Gesamtheit der Programme und Datenbestände, sowie die verwendete Datenverarbeitungstechnik, die der Verein betreut.
Leistungsbeschreibung
II. Der Nutzer hat, im Rahmen der technischen Möglichkeiten, Leistungsfähigkeit des Vereins und der Verfügbarkeit der Vereinstechnik, Anspruch auf den Zugang zur Vereinstechnik, den einwandfreien Betrieb und das Angebot an Internet-Diensten.
Haftungsausschluss
II. Für Schäden, die daraus entstehen, dass die Vereinstechnik nicht oder nur eingeschränkt nutzbar ist, übernehmen der Verein, seine Organe und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen weder gesetzliche noch vertragliche Haftung.
III. Der Verein, seine Organe und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften nicht für die über die Vereinstechnik übermittelten Informationen und Daten sowie deren Folgen, und zwar weder für die Richtigkeit noch Vollständigkeit, noch dass sie frei von Rechten Dritter sind oder der Sender rechtmäßig handelt, indem er die Daten zugänglich macht, anbietet oder übersendet.
IV. Der Verein behält sich das Recht vor, die Nutzungsmöglichkeit des Einzelnen auf eine bestimmte Zeitspanne zu beschränken, wenn es zur Chancengleichheit aller potentiellen Nutzer erforderlich ist.
Nutzungsberechtigte
II. Bei Minderjährigen ist die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten nachzuweisen.
III. Der Account wird widerruflich erteilt. Er kann jederzeit entzogen werden, wenn gegen Nutzungsbestimmungen des Vereins oder gesetzliche Vorschriften verstoßen wurde.
Jugendschutz durch Erziehungsberechtigte
Überlassung des Accounts
II. Der Nutzer ist verpflichtet jede nichtvertragliche Nutzung des Accounts dem Verein anzuzeigen.
Nutzungsprotokoll
Missbräuchliche Nutzung
II. Die Nutzung des Accounts ist vor allem dann missbräuchlich, wenn das Verhalten des Nutzers gegen diese Nutzungsbestimmungen oder einschlägige gesetzliche Schutzbestimmungen (z.B. Strafgesetze, Jugendschutzgesetz, Datenschutzgesetze) verstößt.
III. Die Nutzung des Accounts ist missbräuchlich, wenn sie dazu dient, illegale Handlungen damit zu begehen, zu fördern oder zu solchen aufzufordern (z.B. Urheberrecht, Lizenzrecht, Persönlichkeitsrecht, Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Datenausspähung, Computermanipulation, Computersabotage, Computerbetrug).
IV. Die Nutzung des Accounts ist missbräuchlich, wenn sie die Funktionstüchtigkeit der Vereinstechnik gefährdet.
V. Die Nutzung des Accounts ist missbräuchlich, wenn nach §9 Abs. III-V verbotene Inhalte bereitgestellt werden.
Bereitstellung von Daten über die Vereinstechnik oder Account
II. Für das Einstellen von Daten behält sich der Verein die Erhebung von Kostenbeiträgen vor.
III. Nicht erlaubt sind Inhalte, die gegen geltendes Recht, insbesondere das Grundgesetz, das Strafgesetzbuch, das Gesetz zur Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte, das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit, das Urheberrechtsgesetz sowie die weiteren Datenschutz- und Mediengesetze verstoßen (z.B. Beleidigung, Volksverhetzung, Anstiftung zu Straftaten, Gewaltverherrlichung, Pornographie, illegale Glücksspiele, Verbreitung von Computerviren, Hackertools, Paßwörtern, Registriernummern und Raubkopien).
IV. Nicht erlaubt sind auch Verweise (Hyperlinks) auf derartig verbotene Inhalte. Der Nutzer ist verpflichtet, die von ihm verwendeten Verweise regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu löschen.
V. Darüberhinaus verpflichtet sich der Nutzer zur Einhaltung der im Netz üblichen Umgangsformen (Netiquette).
VI. Der Nutzer ist für die Inhalte der von ihm bereitgestellten Daten und Informationen (WWW-Seiten, E-Mails, Postings in Newsgroups usw.) selbst verantwortlich. Für minderjährige Nutzer übernehmen die Erziehungsberechtigten die Verantwortung.
VII. Die Regelung des §9 Abs. I gilt nicht für den E-Mail-Verkehr, solange er nicht missbräuchlich stattfindet.
Haftung der Nutzer
Sonderregelungen
Änderungsvorbehalt
Unwirksamkeit
II. Es gilt eine dem Zweck der Bestimmung entsprechende oder nahekommende Regelung, mit der der Nutzer sich einverstanden gezeigt haben müsste, wenn er die Unwirksamkeit der eigentlichen Bestimmungen gekannt hätte.
III. Eine entsprechende Regelung gilt für Bestimmungen, die eventuell unvollständig sind.
